Lüftung: Verordnungen und Normen
Landesbauordnung:
Diese Vorschrift ist gesetzliche Grundlage für die Errichtung von Gebäuden.
Bezüglich der Wohnungslüftung sind die Anforderungen weitgehenst allgemein gefaßt.
Fenster werden als "Lüftungseinrichtungen" in Wohn- und Aufenthaltsräumen zwingend
vorgeschrieben. Sie sollen so angeordnet sein, daß eine Querbelüftung bzw.
Lüftung über Ecken in jeder Wohnung gewährleistet ist. Man setzt selbstverständlich
voraus, daß die Wohnungsnutzer individuell und der Raumnutzung angepaßt, für die
richtige Lüftung der Räume sorgen. Zusätzliche Bestimmungen sieht das öffentliche Recht
nicht vor.
Die Energie-Einsparverordnung (EnEV):
Der Schutz der Umwelt ist eine der wichtigsten Aufgaben der Zukunft.
Aus diesem Grund wurde zum 1. Februar 2002 die EnEV in Kraft gesetzt.
Durch diese Verordnung sollen der Energieverbrauch reduziert und
vorhandene Energie-Einsparpotenziale optimal genutzt werden.
Beim Umweltschutz spielen zum einen die persönliche Einstellung,
zum anderen die technischen Möglichkeiten eine große Rolle. Mit dem
Inkrafttreten der Energie-Einsparverordnung sind jetzt die
Voraussetzungen geschaffen worden, beides zu vereinen und somit einen
wichtigen Beitrag zur Umwelt leisten zu können.
Die EnEV ist ein wichtiger Schritt auf einem konsequenten Weg zur Schonung der Umwelt.
DIN 4108
Dies ist die zentrale Norm bezüglich des Wärmeschutzes im Hochbau. Darin wird
ein ausreichender Luftaustausch für Wohnräume aus hygienischen Gründen und zur
Begrenzung der Luftfeuchtigkeit beschrieben. Ein Mindestluftwechsel von 0,5 h-1
(das bedeutet: innerhalb einer Stunde wird die Hälfte der Raumluft ausgetauscht)
aufgrund normaler Lüftung wird in DIN 4701 als Rechenwert angegeben.
Zur weiteren Differenzierung der Thematik Lüftung hat sich ein Normenausschuß
gebildet, mit dem Hauptziel, für Planer und Bauschaffende abschätzbare Empfehlungen
zu erarbeiten.
Räume mit Feuerstätten
Maßnahmen zur Belüftung
Es ist eine bekannte Tatsache, dass Feuerstätten Verbrennungsluft
benötigen. Die aus Gründen des Wärmeschutzes und der Verringerung
von Lüftungswärmeverlusten erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene
Dichtheit der Gebäudehülle, lässt es nicht zu,
daß die Verbrennungsluft ständig in ausreichender Menge von
außen her über
Fenster und sonstige Bauteilfugen nachströmt.
Da der Betrieb von Feuerstätten gefahrlos möglich sein muss, sind bei
Aufstellung von Feuerstätten gesetzliche Regelungen der
jeweiligen obersten Bauaufsichtsbehörde des entsprechenden
Bundeslandes zu beachten.
Vorschriften, Verordnungen und Empfehlungen
- Muster-Feuerverordnung vom Januar 1980 (M-FeuVo)
- Feuerverordnung der Bundesländer
Die Feuerverordnungen der Bundesländer entsprechen im
wesentlichen der M-FeuVO. Sie wurde jedoch noch nicht in allen
Bundesländen eingeführt. So werden z.B. unter Absatz
4 M-FeuVO zwischen Bad und Flur obere und untere Verbrennungsluftöffnungen
von mindestens je 150 cm² gefordert. - DVGW-Arbeitsblatt G 600
(DVGW-TRGI 1972)
Entwurf April 1980
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß zur Klärung der
Probleme im Zusammenhang mit der Belüftung von Aufstellräumen
mit offenen Feuerstätten stets der Schornsteinfeger eingeschaltet
werden sollte. Die hier wiedergegebenen Darstellungen können nur dazu
dienen, auf die Zusammenhänge aufmerksam zu machen.